STATUTEN FAMILIENVEREIN RÜFENACH
1. Name und Sitz
Der Familienverein Rüfeach ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. Der Sitz ist in Rüfenach AG.
2. Ziel und Zweck
Der Familienverein Rüfenach setzt sich zum Wohl der Kinder und Familien in der Gemeinde ein. Er fördert den Kontakt und den Austausch zwischen den Familien und zwischen Erwachsenen und Kindern. Er unterstützt Einrichtungen und organisiert Anlässe für Kinder, Jugendliche und Familien.
3. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erwerben können alle natürlichen Personen, welche die Zielsetzungen des Vereins unterstützen.
Als Einzelmitglied kann jede volljährige Person aufgenommen werden.
Als Familienmitglieder zählen Ehe- und Lebenspartner und noch nicht volljährige Kinder.
Als Gönner oder Gönnerin wird bezeichnet, wer ein Interesse am Vereinszweck bekundet und bereit ist, die Tätigkeiten des Vereins finanziell zu unterstützen. Gönner und Gönnerinnen treten nicht in die Rechte und Pflichten eines Mitglieds ein. Gönner und Gönnerinnen haben kein Stimmrecht an der Mitgliederversammlung. Gönner und Gönnerinnen erhalten den Jahresbericht und die Einladung zur Mitgliederversammlung.
Neumitglieder werden durch den Vorstand nach mündlicher/schriftlicher Beitrittserklärung in den Verein aufgenommen. Dieser informiert bei der Mitgliederversammlung darüber.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft erlischt nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Bei nicht Bezahlung des Jahresbeitrages erlischt automatisch die Mitgliedschaft.
Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem Verein schadet, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Familienvereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
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die Revisionsstelle
8. Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Semester statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens einen Monat im Voraus angekündigt und mindestens 2 Wochen im Voraus unter Anführung der Traktanden einberufen.
Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Der Vorstand, die Revisoren oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung binnen der folgenden 3 Monate verlangen.
Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss 4 Wochen vor dieser Versammlung versendet werden. Die Gründe für diese Sitzung müssen darin dargestellt werden.
Einladungen, Ankündigungen, Einberufungen, Anträge und Einreichungen per E-Mail sind gültig.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
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Wahl des Stimmenzähler
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Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
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Abnahme des Jahresberichts
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Abnahme der Jahresrechnung, sowie die Entlastung der Kassiererin/des Kassiers und
des Vorstandes
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Festlegung der zukünftigen Jahresbeiträge
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Genehmigung des Jahresbudget
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Wahl des Tagespräsidenten
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Wahlen:
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Präsidium
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Vorstand
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Rechnungsrevisoren
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Beschlussfassung über Änderungen der Statuten
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Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern
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Behandlung von Rekursen bei abgelehnten Antragstellerinnen/Antragstellern und
bei Ausschluss von Mitgliedern
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Auflösung des Vereins oder die Fusion mit anderen Vereinen
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Vereinsmitgliedern, welche an der Versammlung tatsächlich teilnehmen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Im Falle von Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid. Schriftliche Abstimmungen sind möglich.
Änderung der Statuten, Auflösung des Vereins oder Zusammenschlüsse mit anderen Vereinen erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitglieder verfügen über je eine Stimme.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig. Ersatzwahlen erfolgen nur im Fall der Unterschreitung der Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder und gelten dann für den Rest einer Amtsdauer.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Vorstandsmitglieder zeichnen mit Einzelunterschrift rechtsverbindlich. Dies gilt im speziellen für die Führung des Vereinskontos.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit im Rahmen der üblichen Aufwendungen im Ehrenamt aus.
Das Präsidium, beruft Vorstandsitzungen nach Bedarf so oft zusammen, als es die Geschäfte des Vereins erfordern. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht.
Vorstandsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Für gültige Beschlüsse ist ein Präsenzquorum von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidium der Stichentscheid zu.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
10. Revision
Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisor, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
11. Mittel
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
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Mitgliederbeiträgen
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Beiträgen und Subventionen öffentlicher und privater Institutionen
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Spenden, Gönnerbeiträgen, Schenkungen, Legate
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Sponsoringgeldern
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Zinsen auf dem Vereinsvermögen
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Erlösen aus Veranstaltungen
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Weitere Erträge
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
12. Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins oder den Zusammenschluss mit anderen Vereinen beschließen.
Löst sich der Verein zu Gunsten eines Nachfolgevereins auf oder vereinigt er sich mit einem anderen Verein, so geht das Vereinsvermögen auf diesen Zeitpunkt hin auf den Nachfolgeverein über.
Löst sich der Verein ohne Nachfolgeverein auf, soll das Vereinsvermögen einer wohltätigen Kinder- oder Jugendinstitution im Kanton Aargau zugeleitet werden.
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Ergänzend zu diesen Statuten gelten die Vorschriften des Schweizerischen Rechts, insbesondere der Art. 60 ff. ZGB. Zuständig zur Erledigung sämtlicher die Angelegenheiten des Vereins betreffenden Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz des Vereins.
14. Genehmigung und Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden an der konstituierenden Mitgliederversammlung in Rüfenach einstimmig genehmigt und werden per 04. November 2021 in Kraft gesetzt.